Abmahnung des Deutschen Olympischen Sportbundes e.V. unberechtigt

August 8, 2012

Die Werbung einer Onlinehändlerin mit den Begriffen “Olympia-Rabatt” und “Olympische Preise” verstößt nicht gegen das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG). Dies hat die Kammer für Handelssachen II des Landgerichts Kiel in ihrem am 21.06.2012 verkündeten Urteil (Az. 15 O 158/11) entschieden.

Die beklagte Onlinehändlerin hatte im Jahre 2008 ihre Kontaktlinsen und Pflegemittel beworben, medstore indem sie die Bezeichnung “Olympische Preise” und den Satz “Mit unserem 10 EUR Olympia-Rabatt auf L. Maxi-Spar-Sets sind Sie ganz klar auf Siegeskurs!” verwendete. Daraufhin hatte sie eine Abmahnung des Deutschen Olympischen Sportbundes e.V. (DOSB) erhalten. Dieser war der Ansicht, arthritis die Händlerin verletze seine Rechte aus dem OlympSchG. Weil Wörter wie “olympisch” und “Olympia” nach dem Markenrecht nicht schutzfähig sind, abortion hatte der Gesetzgeber im Jahre 2004 eigens hierfür das OlympSchG geschaffen, um die Olympia-Bewerbung Leipzigs zu unterstützen.

Da die Beklagte nicht bereit war, die Kosten der Abmahnung zu tragen, erhob der Kläger Klage vor dem Landgericht Kiel. Dieses hielt die Abmahnung jedoch für unberechtigt und wies die Klage ab. Es fehle an der nach dem OlympSchG erforderlichen “Verwechslungsgefahr”, da die Werbung durch die bloße Verwendung der Wörter “olympisch” und “Olympia” keine Assoziation zum Kläger hervorrufe. Auch eine Ausnutzung der Wertschätzung der geschützten Bezeichnungen sei in der Werbung nicht zu erkennen gewesen. “Das Gericht teilt unsere Auffassung”, so Rechtsanwalt Moritz Diekmann aus Hamburg, der die Beklagte vertritt. “Unsere Mandantin erweckt mit ihrer Werbung nicht den Eindruck, Sponsor der Olympischen Spiele zu sein. Eine Verwendung den Olympischen Bezeichnungen im allgemeinen Sprachgebrauch zur Erlangung einer zusätzlichen Aufmerksamkeit kann vom DOSB nicht untersagt werden.”

Das noch nicht rechtskräftige Urteil bietet allen in Deutschland Werbetreibenden wichtige Anhaltspunkte dafür, wie in rechtlich zulässiger Weise mit Begriffen wie “olympisch” oder “Olympia” geworben werden kann.